b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Verfahrensfehler, der im vorliegenden Verfahren geheilt werden musste, stellt als behördliche Fehlleistung „besondere Umstände“ im Sinne von Art. 108 Abs. 3 VRPG dar.36 Es rechtfertigt sich deshalb, dem Regierungsstatthalteramt Emmental als Verursacher des