Dieser Verfahrensfehler stellt „besondere Umstände“ im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, weshalb auf die Erhebung eines Teils der Verfahrenskosten zu verzichten ist.35 Der Beschwerdeführer hat demnach nur fünf Sechstel der Verfahrenskosten von Fr. 600.00, ausmachend Fr. 500.00, zu tragen. Der Vorinstanz, die die Gehörsverletzung zu verantworten hat, können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Den verbleibenden Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 100.00, trägt demnach der Kanton.