31 Art. 49 ff. BauV 32 Art. 50 Abs. 2 BauV 33 Schweizer Norm (SN) 640 281 „Parkieren“ des schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute, Seite 10 12 Beschwerdeverfahren geheilt werden. Ansonsten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.