d) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Postagentur zu einer anderen Kategorie der Nutzung gehört als das Ladengeschäft, ergibt sich kein höherer Parkplatzbedarf: Die in Art. 52 Abs. 1 BauV aufgeführte Nutzungsart „Einkaufen, Freizeit, Kultur“ weist mit 20 die zweitkleinste Zahl „n“ der sechs aufgeführten Kategorien auf. Je kleiner die Zahl „n“ ist, desto grösser ist die anhand der Formel berechnete Anzahl benötigter Abstellplätze. Die Kategorie „Dienstleistungen“, in die Postgeschäfte fallen können,33 weist n=50 auf. Die Kategorie „Einkaufen“ hat demnach im Verhältnis zur Bruttogeschossfläche zahlenmässig eine höhere Minimalanzahl als die Kategorie „Dienstleistungen“.