Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die ursprünglich erstellten zwölf Parkplätze noch vorhanden sind. Aus den eingereichten Unterlagen und Fotos ergibt sich, dass die ursprünglich bewilligten Parkplätze 5 – 9 (vgl. Beilage 9 in den Vorakten) anders angelegt wurden, aber nach wie vor mindestens elf Parkplätze bestehen. Die Durchführung eines Augenscheins zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nicht erforderlich. Die Zahl der vorhandenen Parkplätze liegt in der erwähnten Bandbreite und ist doppelt so hoch wie die Minimalanzahl.