d) Die Integration einer Postagentur in ein Ladengeschäft führt nicht zu einer eigentlichen Umnutzung oder Zweckänderung, sondern nur zu einer Erweiterung der Nutzung. Ob dies zonenkonform ist und ob es zu erheblichen Auswirkungen, insbesondere zu wesentlich mehr Verkehr und Lärmimmissionen kommt, lässt sich nicht einheitlich für jede Postagentur beantworten. Im vorliegenden Fall soll die Postagentur in einem grösseren Dorfladen geführt werden, ohne dass damit eine Vergrösserung der Ladenfläche oder bauliche Veränderungen verbunden sind. Das Ladengeschäft befindet sich in der Dorfzone 2 (D2), in der gemäss Art.