eine lediglich aus dem Betrieb resultierende Störung nachträglich sowohl rechtlich als auch faktisch leichter wieder reduziert werden, indem zusätzliche Betriebsvorschriften oder Auflagen angeordnet werden. Dieser Unterschied rechtfertigt es, Modifikationen der Zweckbestimmung zurückhaltender der präventiven Kontrolle (Bewilligungspflicht) zu unterstellen als bauliche Massnahmen.24 c) Bei der Beurteilung, ob eine bewilligungspflichtige Zweck- bzw. Nutzungsänderung vorliegt, ist von dem ursprünglich bewilligten Zustand auszugehen.25 Aspekte, die mit der früher erteilten Baubewilligung entschieden worden sind, können nicht neu geprüft werden.26