Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Bewilligungspflicht nicht bereits dann zu bejahen, wenn erhebliche Auswirkungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Die Bewilligungspflicht von Zweckänderungen ist nur zu bejahen, wenn potentielle Beeinträchtigungen feststehen oder hinreichend wahrscheinlich sind.23 Gemäss Verwaltungsgericht ist zudem zwischen baulichen Vorkehren und Betriebsformen ein wesentlicher Unterschied zu berücksichtigen: Bauliche Vorkehren, die rechtmässig erstellt worden sind, geniessen Bestandesschutz (Art. 3 BauG); ihre Beseitigung kann nur unter erschwerten Voraussetzungen verlangt werden. Dagegen kann