Im Übrigen bestimmt das Bewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben. Dieses sieht in Art. 6 Abs. 1 Bst. c vor, dass das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen keiner Bewilligung bedarf, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Letzteres wäre der Fall, wenn Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften oder die Umweltschutzgesetzgebung 18 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 19 BGE 119 Ib 222 E. 3.a 8