Der kantonale Gesetzgeber hat die bundesrechtlichen Bestimmungen in Art. 1a und Art. 1b BauG und im Dekret über das Baubewilligungsverfahren konkretisiert. In Art. 1a Abs. 1 BauG ist die bundesgerichtliche Formulierung übernommen worden. Art. 1a Abs. 2 BauG ergänzt, dass auch Zweckänderungen und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig sind. Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben (Art. 1b BauG). Im Übrigen bestimmt das Bewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben.