Eine Rückweisung wäre unverhältnismässig und überspitzt formalistisch, da sie nicht erforderlich ist, um die Gehörsverletzung zu beheben. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf den Verfahrensausgang hatte, weshalb eine Aufhebung des Entscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Die im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter begangene Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.17