Der BVE kommt als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu.15 Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Er konnte während der Rechtsmittelfrist von der Stellungnahme der Gemeinde Kenntnis nehmen und sich in seiner Beschwerde damit auseinandersetzen und umfassend äussern. Der Beschwerdeführer hat seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihm ist durch die Verfahrensmängel kein materieller Nachteil entstanden.16 Eine Rückweisung wäre unverhältnismässig und überspitzt formalistisch, da sie nicht erforderlich ist, um die Gehörsverletzung zu beheben.