Die bundesgerichtlichen Vorgaben gelten daher auch im Verwaltungsverfahren vor kantonalen und kommunalen Behörden. Demnach sind den Parteien in Baubewilligungsverfahren und in baupolizeilichen Verfahren die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen, so dass diese Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, sofern sie dies als erforderlich erachten.12 Da die Vorinstanz es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Gemeinde vom 18. Januar 2010 zuzustellen, hat sie in diesem Punkt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.