Das Bundesgericht hat zwar offen gelassen, ob Art. 29 Abs. 2 BV auch im Verwaltungsverfahren ein Replikrecht einräumt.11 Die Art. 21 ff. VRPG unterscheiden aber bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere des Rechts, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, nicht zwischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren. Die bundesgerichtlichen Vorgaben gelten daher auch im Verwaltungsverfahren vor kantonalen und kommunalen Behörden.