a) Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gemeinde dem Regierungsstatthalter zusammen mit ihrem Gesuch, es sei über die Baubewilligungspflicht zu entscheiden, die Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. November, 6. Dezember und 21. Dezember 2009 eingereicht. Daraufhin hat der Regierungsstatthalter die Gemeinde um Einreichung weiterer Akten und Informationen gebeten. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 hat die Gemeinde dazu Stellung genommen und diverse Unterlagen eingereicht. Der Regierungsstatthalter hat diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer weder vor noch mit seiner Verfügung vom 28. Januar 2010 zugestellt.