b) Nach Art. 12 Abs. 1 VRPG7 gilt im Verwaltungsverfahren als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird. Sowohl die C.________ als auch die Schweizerische Post sind von der Frage, ob die Integration der Postagentur baubewilligungspflichtig ist, besonders berührt und in ihren Interessen betroffen. Ihnen hätte deshalb im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter Parteistellung eingeräumt werden müssen. Die BVE hat sie daher von Amtes wegen am Verfahren beteiligt.