Art. 49 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden.4 Handelt es sich dagegen wie vorliegend um eine Feststellungsverfügung im Zusammenhang mit einem erst geplanten Vorhaben, kann diese mit Baubeschwerde gemäss Art. 40 BauG bei der BVE angefochten werden.5 Die BVE ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid zuständig.