a) Gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD2 entscheidet der Regierungsstatthalter im Zweifelsfall, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf. Geht es dabei um ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben, erlässt der Regierungsstatthalter die Feststellungsverfügung in seiner Eigenschaft als baupolizeiliche Aufsichtsbehörde und die Verfügung kann gemäss 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4