Die Erschliessungsfrage stelle einen baurechtlich relevanten Tatbestand dar und es sei zudem auch mit zusätzlichen Lärmimmissionen zu rechnen. Die geplante Umnutzung sei mit räumlichen Folgen verbunden, an deren Überprüfung in einem Bewilligungsverfahren nicht nur ein nachbarliches Interesse, sondern sogar ein öffentliches Interesse bestehe.