2. Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 entschied der Regierungsstatthalter des Regierungsstatthalteramtes Emmental, das Vorhaben unterliege nicht der Baubewilligungspflicht. Die geplante Umnutzung sei bewilligungsfrei, da keine baurechtlich relevanten Tatbestände betroffen seien, insbesondere führe sie nicht zu einer Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen. Der Regierungsstatthalter eröffnete seine Verfügung dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Signau.