sowie ein Zu- und Vonfahrtsrecht zu Gunsten der Parzelle F.________ und zu Lasten der Parzelle G.________ eingetragen. Mit Schreiben vom 30. November 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an die Gemeinde Signau und ersuchte um eine Stellungnahme. Mit Antwortschreiben vom 2. Dezember 2009 hielt die Gemeinde unter anderem fest, sie gehe davon aus, es sei kein Baubewilligungsverfahren notwendig. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Frage der Baubewilligungspflicht durch den zuständigen Regierungsstatthalter entscheiden zu lassen. Die Gemeinde stellte am 28. Dezember 2009 ein entsprechendes Gesuch an den Regierungsstatthalter des Regierungsstatthalteramtes Emmental.