ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2010/10 Bern, 18. Mai 2010 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________ und C.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1 und Die Schweizerische Post von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 sowie Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baupolizeibehörde der Gemeinde Signau, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 5, 3534 Signau betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 28. Januar 2010 (bzus 33/2010; Integration Post in Dorfladen, Baubewilligungspflicht) 2 I. Sachverhalt 1. Die Schweizerische Post plant, in der Gemeinde Signau die Poststelle Schüpbach aufzuheben und in Schüpbach einen Teil der Postdienstleistungen in einer sogenannten Postagentur („Post beim Partner“) abwickeln zu lassen. Diese Agentur soll in das Ladengeschäft der C.________ an der E.________ Strasse 14 (Parzelle Nr. F.________, Dorfzone 2) integriert werden. Die Zufahrt zu diesem Laden erfolgt über die Parzelle Nr. G.________, die im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Im Grundbuch sind als Dienstbarkeiten ein gegenseitiges Fahrwegrecht jeweils zu Gunsten bzw. zu Lasten der Parzellen F.________ und G.________ sowie ein Zu- und Vonfahrtsrecht zu Gunsten der Parzelle F.________ und zu Lasten der Parzelle G.________ eingetragen. Mit Schreiben vom 30. November 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an die Gemeinde Signau und ersuchte um eine Stellungnahme. Mit Antwortschreiben vom 2. Dezember 2009 hielt die Gemeinde unter anderem fest, sie gehe davon aus, es sei kein Baubewilligungsverfahren notwendig. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Frage der Baubewilligungspflicht durch den zuständigen Regierungsstatthalter entscheiden zu lassen. Die Gemeinde stellte am 28. Dezember 2009 ein entsprechendes Gesuch an den Regierungsstatthalter des Regierungsstatthalteramtes Emmental. 2. Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 entschied der Regierungsstatthalter des Regierungsstatthalteramtes Emmental, das Vorhaben unterliege nicht der Baubewilligungspflicht. Die geplante Umnutzung sei bewilligungsfrei, da keine baurechtlich relevanten Tatbestände betroffen seien, insbesondere führe sie nicht zu einer Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen. Der Regierungsstatthalter eröffnete seine Verfügung dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Signau. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. März 2010 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig sei. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass durch die Integration der Postagentur in den Dorfladen zusätzlicher Schwerverkehr zu erwarten sei, da mindestens zweimal täglich ein Lastwagen die Briefpost und Pakete zum 3 Laden bringen bzw. abholen müsse. Auch mit einer Zunahme des Kundenverkehrs sei zu rechnen. Die bestehende Erschliessung genüge den zu erwartenden höheren Belastungen nicht. Weiter würden die bestehenden Parkplätze nicht mehr genügen und die Parkplatzpflicht sei unter Berücksichtigung der Verkehrszunahme neu zu überprüfen. Eine Umnutzung sei nur dann baubewilligungsfrei, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände tangiert seien. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Die Erschliessungsfrage stelle einen baurechtlich relevanten Tatbestand dar und es sei zudem auch mit zusätzlichen Lärmimmissionen zu rechnen. Die geplante Umnutzung sei mit räumlichen Folgen verbunden, an deren Überprüfung in einem Bewilligungsverfahren nicht nur ein nachbarliches Interesse, sondern sogar ein öffentliches Interesse bestehe. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, beteiligte die C.________ und die Schweizerische Post von Amtes wegen am Verfahren, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Der Regierungsstatthalter des Regierungsstatthalteramtes Emmental, die Gemeinde Signau, die C.________ und die Schweizerische Post beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD2 entscheidet der Regierungsstatthalter im Zweifelsfall, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf. Geht es dabei um ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben, erlässt der Regierungsstatthalter die Feststellungsverfügung in seiner Eigenschaft als baupolizeiliche Aufsichtsbehörde und die Verfügung kann gemäss 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Art. 49 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden.4 Handelt es sich dagegen wie vorliegend um eine Feststellungsverfügung im Zusammenhang mit einem erst geplanten Vorhaben, kann diese mit Baubeschwerde gemäss Art. 40 BauG bei der BVE angefochten werden.5 Die BVE ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid zuständig. b) Der Beschwerdeführer wäre als benachbarter Grundeigentümer einsprachelegitimiert und hat das Recht, bei unterbliebener Publikation einer möglicherweise bewilligungspflichtigen Vorkehr die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zu verlangen.6 Im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter hatte er Parteistellung. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Beteiligung am Verfahren von Amtes wegen a) Der Regierungsstatthalter hat seine Verfügung vom 28. Januar 2010 der Gemeinde Signau und dem Beschwerdeführer eröffnet. Die C.________ und die Schweizerische Post waren nicht am Verfahren beteiligt. b) Nach Art. 12 Abs. 1 VRPG7 gilt im Verwaltungsverfahren als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird. Sowohl die C.________ als auch die Schweizerische Post sind von der Frage, ob die Integration der Postagentur baubewilligungspflichtig ist, besonders berührt und in ihren Interessen betroffen. Ihnen hätte deshalb im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter Parteistellung eingeräumt werden müssen. Die BVE hat sie daher von Amtes wegen am Verfahren beteiligt. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 BVR 1987 S. 449 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 49 N 1a; Weisung vom 4. November 2009 über die baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG, Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/725.1/1.1, Ziff. 4 6 BVR 1996 S. 305 E. 2 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 3. Rechtliches Gehör a) Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gemeinde dem Regierungsstatthalter zusammen mit ihrem Gesuch, es sei über die Baubewilligungspflicht zu entscheiden, die Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. November, 6. Dezember und 21. Dezember 2009 eingereicht. Daraufhin hat der Regierungsstatthalter die Gemeinde um Einreichung weiterer Akten und Informationen gebeten. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 hat die Gemeinde dazu Stellung genommen und diverse Unterlagen eingereicht. Der Regierungsstatthalter hat diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer weder vor noch mit seiner Verfügung vom 28. Januar 2010 zugestellt. Der Beschwerdeführer rügt, dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können.8 Dies bedeutet, dass den Beteiligten jede eingereichte Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen ist.9 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen.10 Das Bundesgericht hat zwar offen gelassen, ob Art. 29 Abs. 2 BV auch im Verwaltungsverfahren ein Replikrecht einräumt.11 Die Art. 21 ff. VRPG unterscheiden aber bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere des Rechts, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, nicht zwischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren. Die bundesgerichtlichen Vorgaben gelten daher auch im Verwaltungsverfahren vor kantonalen und kommunalen Behörden. Demnach sind den Parteien in Baubewilligungsverfahren und in baupolizeilichen Verfahren die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen, so dass diese Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, sofern sie dies als erforderlich erachten.12 Da die Vorinstanz es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Gemeinde vom 18. Januar 2010 zuzustellen, hat sie in diesem Punkt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 8 BGer 5P.385/2005 vom 17. Januar 2006, E. 2.1 f. 9 BGer 5A_151/2007 vom 22. Januar 2008, E. 3.2 10 BGE 133 I 98 E. 4.3 ff. 11 BGE 133 I 98 E. 2.1 12 BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4 6 c) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann allerdings eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren „geheilt“ werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.13 Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels sogar bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.14 Der BVE kommt als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu.15 Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Er konnte während der Rechtsmittelfrist von der Stellungnahme der Gemeinde Kenntnis nehmen und sich in seiner Beschwerde damit auseinandersetzen und umfassend äussern. Der Beschwerdeführer hat seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihm ist durch die Verfahrensmängel kein materieller Nachteil entstanden.16 Eine Rückweisung wäre unverhältnismässig und überspitzt formalistisch, da sie nicht erforderlich ist, um die Gehörsverletzung zu beheben. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf den Verfahrensausgang hatte, weshalb eine Aufhebung des Entscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Die im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter begangene Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.17 13 BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N 16 14 BGE 132 V 387 E. 5.1 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 49 N 3 16 Vgl. dazu VGE 21717 vom 21. Mai 2004, E. 3.3.2 17 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N 16 mit Hinweisen 7 4. Bewilligungspflicht a) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Integration einer Postagentur in den Dorfladen liege eine Änderung der Zweckbestimmung vor, welche die Umweltschutzgesetzgebung (Lärmimmissionen) berühre und zu einer erheblichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führe. Es sei daher eine Baubewilligung notwendig. b) Gemäss Art. 22 RPG18 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der Begriff der „Bauten und Anlagen“ ist ein bundesrechtlicher. Die Kantone können den Kreis der nach dem RPG bewilligungspflichtigen Vorkehren nicht einschränken, sondern höchstens ausdehnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als bewilligungsbedürftige Bauten und Anlagen „jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen“.19 Der kantonale Gesetzgeber hat die bundesrechtlichen Bestimmungen in Art. 1a und Art. 1b BauG und im Dekret über das Baubewilligungsverfahren konkretisiert. In Art. 1a Abs. 1 BauG ist die bundesgerichtliche Formulierung übernommen worden. Art. 1a Abs. 2 BauG ergänzt, dass auch Zweckänderungen und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig sind. Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben (Art. 1b BauG). Im Übrigen bestimmt das Bewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben. Dieses sieht in Art. 6 Abs. 1 Bst. c vor, dass das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen keiner Bewilligung bedarf, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Letzteres wäre der Fall, wenn Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften oder die Umweltschutzgesetzgebung 18 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 19 BGE 119 Ib 222 E. 3.a 8 berührt werden oder wenn es zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen kommt.20 Nicht jede Änderung oder Erweiterung der Nutzung ist bewilligungspflichtig, sondern nur wenn erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind.21 Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.22 Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Bewilligungspflicht nicht bereits dann zu bejahen, wenn erhebliche Auswirkungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Die Bewilligungspflicht von Zweckänderungen ist nur zu bejahen, wenn potentielle Beeinträchtigungen feststehen oder hinreichend wahrscheinlich sind.23 Gemäss Verwaltungsgericht ist zudem zwischen baulichen Vorkehren und Betriebsformen ein wesentlicher Unterschied zu berücksichtigen: Bauliche Vorkehren, die rechtmässig erstellt worden sind, geniessen Bestandesschutz (Art. 3 BauG); ihre Beseitigung kann nur unter erschwerten Voraussetzungen verlangt werden. Dagegen kann eine lediglich aus dem Betrieb resultierende Störung nachträglich sowohl rechtlich als auch faktisch leichter wieder reduziert werden, indem zusätzliche Betriebsvorschriften oder Auflagen angeordnet werden. Dieser Unterschied rechtfertigt es, Modifikationen der Zweckbestimmung zurückhaltender der präventiven Kontrolle (Bewilligungspflicht) zu unterstellen als bauliche Massnahmen.24 c) Bei der Beurteilung, ob eine bewilligungspflichtige Zweck- bzw. Nutzungsänderung vorliegt, ist von dem ursprünglich bewilligten Zustand auszugehen.25 Aspekte, die mit der früher erteilten Baubewilligung entschieden worden sind, können nicht neu geprüft werden.26 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1 N 20 21 BVR 2004 S. 508 E. 4.4.5; BGE 119 Ib 222 E. 3.b, 114 Ib 312 E. 2.c 22 BGE 120 Ib 379 E. 3.c, 119 Ib 222 E. 3.a, 114 Ib 312 E. 2.a; BGer 1A.202/2006 vom 10. September 2007, E. 4 23 BVR 2004 S. 508 E. 4.4 ff. 24 BVR 2004 S. 508 E. 4.4.4 25 VGE 21268 vom 28. Januar 2002, E. 4 26 BVR 2004 S. 508 E. 3.2 mit Hinweisen 9 Das heute bestehende Ladengeschäft der C.________ wurde 1993 gebaut.27 Im damaligen Baubewilligungsverfahren wurde geprüft, ob die Erschliessung genügend und sichergestellt ist. Die Erschliessung wurde entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch so umgesetzt, wie im Baubewilligungsverfahren von 1993 verfügt: Die Zufahrt zum Grundstück Nr. F.________ erfolgt über die Parzelle des Beschwerdeführers, die Wegfahrt dagegen über eine Brücke über den H.________kanal. Die Ausnahmeregelung für Lastwagen, die aufgrund ihres Gewichts die Brücke nicht befahren können, wurde bereits im damaligen Verfahren vorgesehen.28 Fragen der Verkehrssicherheit wurden zudem kürzlich rechtskräftig beurteilt.29 Die bestehende Erschliessung ist daher nicht mehr zu prüfen und auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Im vorliegenden Verfahren ist nur relevant, ob die Integration der Postagentur zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt. Ist dies nicht der Fall, genügen die bestehenden Erschliessungsanlagen.30 d) Die Integration einer Postagentur in ein Ladengeschäft führt nicht zu einer eigentlichen Umnutzung oder Zweckänderung, sondern nur zu einer Erweiterung der Nutzung. Ob dies zonenkonform ist und ob es zu erheblichen Auswirkungen, insbesondere zu wesentlich mehr Verkehr und Lärmimmissionen kommt, lässt sich nicht einheitlich für jede Postagentur beantworten. Im vorliegenden Fall soll die Postagentur in einem grösseren Dorfladen geführt werden, ohne dass damit eine Vergrösserung der Ladenfläche oder bauliche Veränderungen verbunden sind. Das Ladengeschäft befindet sich in der Dorfzone 2 (D2), in der gemäss Art. 32 des Gemeindebaureglements vielfältige Nutzungen zugelassen sind, so explizit Laden-, Büro-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Wohnbauten sowie öffentliche Nutzungen. Das Anbieten von Postdienstleistungen ist zonenkonform. Eine massgebliche Zunahme des Kundenverkehrs ist wenig wahrscheinlich: In einer kleinen Ortschaft wie Schüpbach mit einer geringen Anzahl an Geschäften handelt es sich bei den Kunden von Dorfladen und Postagentur zum grossen Teil um dieselben. Diese werden Postgeschäfte und Einkauf häufig gleichzeitig erledigen. Zudem werden einige 27 vgl. Baubewilligung vom 7. April 1993, Vorakten Beilage 6 28 vgl. zum Ganzen Zustimmungserklärung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, Oberingenieurkreis VI, vom 6. Mai 1993 mit Plan, Beilage 3 zur Stellungnahme der Gemeinde Signau vom 7. April 2010, sowie Protokoll der Einigungsverhandlung vom 25. Februar 1993, Beilage 2 zur Stellungnahme der Gemeinde 29 Entscheid der BVE vom 28. Juli 2009, RA Nr. 120/2009/4 30 Art. 5 Bst. b Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 10 Kunden zu Fuss oder mit dem Fahrrad den Dorfladen aufsuchen. Viele Kunden, die nur ein Postgeschäft erledigen wollen und dies mit dem Auto tun, werden anstelle der Postagentur mit eingeschränktem Postangebot eher die nicht weit entfernte Poststelle Signau mit umfassendem Angebot und Dienstleistungen aufsuchen. Auch zusätzlicher Schwerverkehr ist kaum zu befürchten: Die Brief- und Paketzustellung erfolgt von der Poststelle Signau aus. Die zu verteilenden Briefe und Pakete werden daher vom Sortierzentrum nicht zur Postagentur gefahren, sondern zur Poststelle Signau. Einzig Pakete und eingeschriebene Sendungen, die die Postboten nicht zustellen können, werden von diesen zur Agentur gebracht. Dies, sowie die Abholung der Post am Abend, wird aufgrund der geringen Menge an Briefen und Paketen kaum mit einem Lastwagen erfolgen. e) Die Integration der Postagentur Schüpbach in den Dorfladen der C.________ wird daher voraussichtlich nur wenige zusätzliche Fahrbewegungen bewirken. Eine erhebliche Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen und stärkere Lärmimmissionen sind nicht wahrscheinlich. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Bewilligungspflicht zu Recht verneint hat. 5. Parkplätze a) Der Beschwerdeführer rügt, die heute bestehenden Parkplätze seien nach der Integration der Postagentur und der damit verbundenen Zunahme der Kundenfrequenz nicht mehr ausreichend. Die Parkplatzpflicht sei neu zu überprüfen, dabei sei zu berücksichtigen, dass etwa drei Parkplätze ständig durch Bewohner der Liegenschaft bzw. durch Angestellte des Ladens besetzt seien. b) Da durch die Integration der Postagentur in den Dorfladen der C.________ kein wesentlicher Mehrverkehr zu erwarten ist und die Fläche des Ladens nicht vergrössert wird, gibt es keinen Anlass, die Parkplatzpflicht neu zu überprüfen. c) Im Übrigen berechnet sich die Anzahl der Abstellplätze für Fahrzeuge nicht aufgrund von konkreten Kundenfrequenzen, sondern hängt von anderen Faktoren ab, unter anderem der Bruttogeschossfläche der Nutzung bzw. Wohnung, der Anzahl Wohnungen 11 und der Art der Nutzung und berechnet sich nach einer Formel.31 Da die Anzahl der Wohnungen, die Bruttogeschossfläche des Ladens und die Nutzung gleich bleibt, bleibt auch der Parkplatzbedarf der gleiche wie im Baubewilligungsverfahren von 1993 berechnet. Die errechnete Bandbreite von 6 bis 21 Abstellplätzen berücksichtigt auch die Abstellplätze für die Bewohner der Liegenschaft und die Parkplätze für deren Besucher und die Angestellten.32 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die ursprünglich erstellten zwölf Parkplätze noch vorhanden sind. Aus den eingereichten Unterlagen und Fotos ergibt sich, dass die ursprünglich bewilligten Parkplätze 5 – 9 (vgl. Beilage 9 in den Vorakten) anders angelegt wurden, aber nach wie vor mindestens elf Parkplätze bestehen. Die Durchführung eines Augenscheins zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nicht erforderlich. Die Zahl der vorhandenen Parkplätze liegt in der erwähnten Bandbreite und ist doppelt so hoch wie die Minimalanzahl. d) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Postagentur zu einer anderen Kategorie der Nutzung gehört als das Ladengeschäft, ergibt sich kein höherer Parkplatzbedarf: Die in Art. 52 Abs. 1 BauV aufgeführte Nutzungsart „Einkaufen, Freizeit, Kultur“ weist mit 20 die zweitkleinste Zahl „n“ der sechs aufgeführten Kategorien auf. Je kleiner die Zahl „n“ ist, desto grösser ist die anhand der Formel berechnete Anzahl benötigter Abstellplätze. Die Kategorie „Dienstleistungen“, in die Postgeschäfte fallen können,33 weist n=50 auf. Die Kategorie „Einkaufen“ hat demnach im Verhältnis zur Bruttogeschossfläche zahlenmässig eine höhere Minimalanzahl als die Kategorie „Dienstleistungen“. Würde man den Teil an der Bruttogeschossfläche des Ladens, der künftig auf die Einrichtungen der Postagentur entfällt, der Kategorie Dienstleistung zuordnen und berechnen, ergäbe sich insgesamt eine tiefere Bandbreite des Parkplatzbedarfs. 6. Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Recht rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm die Stellungnahme der Gemeinde nicht zugestellt hat. Diese Gehörsverletzung konnte aber im 31 Art. 49 ff. BauV 32 Art. 50 Abs. 2 BauV 33 Schweizer Norm (SN) 640 281 „Parkieren“ des schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute, Seite 10 12 Beschwerdeverfahren geheilt werden. Ansonsten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von 200 bis 4'000 Franken je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV34). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten festgesetzt auf Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste. Dieser Verfahrensfehler stellt „besondere Umstände“ im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, weshalb auf die Erhebung eines Teils der Verfahrenskosten zu verzichten ist.35 Der Beschwerdeführer hat demnach nur fünf Sechstel der Verfahrenskosten von Fr. 600.00, ausmachend Fr. 500.00, zu tragen. Der Vorinstanz, die die Gehörsverletzung zu verantworten hat, können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Den verbleibenden Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 100.00, trägt demnach der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Verfahrensfehler, der im vorliegenden Verfahren geheilt werden musste, stellt als behördliche Fehlleistung „besondere Umstände“ im Sinne von Art. 108 Abs. 3 VRPG dar.36 Es rechtfertigt sich deshalb, dem Regierungsstatthalteramt Emmental als Verursacher des 34 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 35 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N 7 und 9; BVR 2004 S. 133 E. 3.1, 4.3.1,4.4.3; VGE 21717 vom 21. Mai 2004 i.S. G. und Mitb., E. 10.4. 36 BVR 2004 S. 133 E. 3.2. 13 fraglichen Verfahrensmangels einen Sechstel der Parteikosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.37 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht ein Honorar von Fr. 3'391.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Somit hat der Kanton dem Beschwerdeführer einen Parteikostenanteil von Fr. 565.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 28. Januar 2010 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden festgesetzt auf Fr. 600.00 und zu fünf Sechsteln, ausmachend Fr. 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. Die verbleibenden Kosten trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton (Regierungsstatthalteramt Emmental) hat dem Beschwerdeführer einen Parteikostenanteil von Fr. 565.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________, als Gerichtsurkunde - C.________, als Gerichtsurkunde - Die Schweizerische Post, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Emmental, als Gerichtsurkunde - Baupolizeibehörde der Gemeinde Signau, Gemeindeverwaltung, als Gerichtsurkunde 37 BVR 2004 S. 133 E. 5.3.; VGE 21717 vom 21. Mai 2004 i.S. G. und Mitb., E. 10.4 14 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin