BSG 154.21) 11 3. Im Übrigen wird die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführer vom 28. April 2009 abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'320.-- werden den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 3660.--, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner haften je solidarisch für den auf sie fallenden Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Eröffnung