2. Die Beschwerdegegner werden verpflichtet, innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides einen Vorschlag für die bauakustische Verbesserung des Bodens in Zimmer 3 bei der Baupolizeibehörde der Stadt Bern einzureichen. Kommen die Beschwerdegegner dieser Aufforderung nicht nach, so gilt nach Ablauf der Frist ein Benützungsverbot für das Zimmer 3. Die Baupolizeibehörde der Stadt Bern wird beauftragt, den Raum zu versiegeln. Die Beschwerdegegner werden auf die Strafbarkeit nach Art. 50 BauG hingewiesen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;