c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Hier entspricht die Wettschlagung der Parteikosten dem Unterliegen und Obsiegen beider Parteien. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die baupolizeiliche Verfügung der Stadt Bern vom 25. August 2009 wird aufgehoben.