werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1’800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV15). Für den Augenschein vom 23. Februar 2010 wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.-- erhoben. Die Kosten des Gutachtens der B+S AG betragen Fr. 7'532.--. Die Messungen wären nicht im angeordneten Umfang nötig gewesen. Im Zimmer 1 und 2 wurden keine Umbauten im Sinne von Art. 32 Abs. 3 LSV vorgenommen, dort hätten auch keine Messungen durchgeführt werden müssen. Die Messungen in Zimmer 4 waren jedoch sinnvoll, um feststellen zu können, ob die Umbauten bauakustisch relevant waren.