a) Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz hat zu Unrecht keine Bauakustikmessungen durchführen lassen in demjenigen Zimmer, in dem ein Umbau vorgenommen wurde, und bei den neuen Treppen. Für ein Zimmer wird die Anpassung an Anforderungen von Art. 32 Abs. 3 LSV verfügt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden zur Hälfte. Sie haben die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten geht zu Lasten der Beschwerdegegner.