Mit der Einreichung des Vorschlags für die Verbesserung des Schallschutzes oder einem allfälligen Gesuch um Erleichterungen wird ein neues baupolizeiliches Verfahren eingeleitet. Die Stadt Bern wird dieses nach den Regeln des BauG führen und mit einer anfechtbaren Verfügung abschliessen. Falls die geplanten Massnahmen innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen betreffen, ist zudem ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen (vgl. E. 3). 5. Kosten