g) Zu prüfen bleibt, wie diese baupolizeiliche Anordnung vollstreckt werden kann. Die Ersatzvornahme kann nicht angeordnet werden, da zurzeit noch offen ist, ob und welche Massnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes getroffen werden müssen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann aber auch erreicht werden, wenn das Zimmer 3 nicht mehr genutzt wird. Als Ersatzvornahmen wird deshalb ein Benützungsverbot für das Zimmer 3 angedroht. Da die Kontrolle des Benützungsverbotes mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre, wird die Baupolizeibehörde der Stadt Bern beauftragt, den Raum zu versiegeln.