f) Hingegen hat das Entfernen von alten Bodenschichten und das Verlegen eines neuen Laminatbodens in Zimmer 3 als Umbau im Sinne von Art. 32 Abs. 3 LSV zu gelten. Es ist zumutbar, dass beim Verlegen des neuen Bodens den Anforderungen an den Schallschutz Rechnung getragen wird. Der neue Boden in Zimmer 3 genügt nach den Ergebnissen des Gutachtens der B+S AG den Anforderungen von Art. 32 Abs. 3 LSV nicht. Weder die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 Ausgabe 1988 noch diejenigen der Ausgabe 2006 sind eingehalten. Das Zimmer 3 weist die schlechtesten Schallschutzwerte aller beurteilten Zimmer auf. Der Boden in diesem Zimmer ist an die Mindestanforderungen anzupassen.