e) Nach diesen Kriterien ist das reine Freilegen von bestehendem Parkettboden kein Umbau im Sinne von Art. 32 Abs. 3 LSV. Solche Arbeiten sind weder baulich noch finanziell erheblich und es wird nicht in die Bausubstanz des Trennbauteils eingegriffen. Das Entfernen eines Wandschranks und eines Podests und der Einbau eines neuen Bodens in diesen Bereichen sind zwar bauliche Eingriffe, die für den Lärmschutz relevant sind. Hier wurde aber nur in einem Zimmer auf sehr kleinen Flächen Parkett neu verlegt. Der Eingriff ist so gering, dass er nicht als Umbau im Sinne von Art. 32 Abs. 3 LSV zu qualifizieren ist.