Die Beschwerdeführer vermuten, dass Änderungen am Laminatboden vorgenommen wurden, da dieser früher einen dunkleren Ton aufgewiesen habe als heute. Aufgrund der Aussagen der Parteien am Augenschein vom 23. Februar 2010 und der Tatsache, dass im Zimmer 4 Wandschränke und Podest unverändert sind, erachtet es die BVE als erwiesen, dass im Zimmer 4 der bestehende Boden nicht verändert wurde. Im Zimmer 3 wurden die alten Bodenbeläge bis auf das 12 Robert Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 21 N. 15 8