Die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist. „Bei der Änderung bestehender Gebäude, die vor dem Inkrafttreten des USG erstellt wurden, ist eine Anpassung an die gesetzlichen Erfordernisse nur sinnvoll, soweit die nachträgliche Verbesserung des Schallschutzes mit vertretbarem Aufwand realisiert werden kann. Das ist insbesondere beim Schutz gegen Innenlärm häufig nicht der Fall. Die Anforderungen von Art. 21 müssen daher bei bestehenden Gebäuden nur eingehalten werden: Wenn die für den Schallschutz massgeblichen Gebäudeteile (...) umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden. (...)“12