c) Im vorliegenden Fall ist aber der Umbau von inneren Bauteilen, Raumstrukturen und festen Ausstattungen ohnehin baubewilligungspflichtig, da es sich um ein schützenswertes Baudenkmal handelt (Art. 10b Abs. 2 BauG, Art. 7 Abs. 2 BewD9). 4. Schallschutz bei Umbauten a) Die Beschwerdeführer rügen, beim Umbau des 3. und 4. Obergeschosses seien die Schallschutzvorschriften des Umweltrechts nicht eingehalten worden. Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind der Ansicht, die Anforderungen des Umweltrechts seien eingehalten worden, soweit sie hier überhaupt zur Anwendung kämen.