Dies zu Recht. Für die Geltung der Schallschutzvorschriften des Umweltschutzrechts spielt es keine Rolle, ob ein Bauvorhaben eine Baubewilligung braucht oder nicht. Das Umweltschutzrecht gilt auch für baubewilligungsfreie Bauvorhaben; darauf weist auch Art. 1b Abs. 2 BauG hin. Die Vorschriften über den Schallschutz bei neuen und geänderten Gebäuden sind Bundesumweltrecht und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bei Klagen wegen Innenlärm haben die Baupolizeibehörden tätig zu werden.8