Schluss, die Baupolizeibehörde wäre nicht verpflichtet gewesen, auf die baupolizeiliche Anzeige betreffend das 3. Obergeschoss einzutreten. Die Streitigkeit zwischen den Parteien sei privatrechtlicher Natur. Diese Meinung vertreten auch die Beschwerdegegner. b) Die Baubewilligung vom 28. Juli 2006 umschreibt das Bauvorhaben wie folgt: „Umbau der bestehenden Wohnung im 3. Obergeschoss mit Ausbau des darüberliegenden Dachgeschosses zu 3- und 5-Zimmer Maisonettewohnungen“. Die Auflage betreffend Schallschutz auf S. 4 oben des Bauentscheids macht keinen Unterschied zwischen dem 3. und 4. Obergeschoss. Dies zu Recht.