die Beschwerdeführer verlangen – in der Sache selber entscheiden. Ein solches Vorgehen ist in Art. 72 Abs. 1 VRPG7 denn auch als Regelfall vorgesehen und durch prozessökonomische Überlegungen geboten. 3. Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit a) Die Stadt Bern macht in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2011 geltend, der Umbau im 3. Obergeschoss sei nicht baubewilligungspflichtig. Sie zieht daraus den 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 11. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6