c) Gegen diese baupolizeiliche Verfügung wurde Beschwerde bei der BVE erhoben. Das Rechtsbegehren lautet erstens auf Aufhebung der Verfügung. Zweitens wird verlangt, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Umbauarbeiten auf die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften zu überprüfen und die erforderlichen Massnahmen zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes anzuordnen. Streitgegenstand im Verfahren vor der BVE ist somit die gesamte Verfügung der Stadt Bern vom 25. August 2009. Im Rahmen des Streitgegenstandes hat die BVE das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Sie ist nicht an die Parteianträge gebunden.6 Sie kann also – anders als in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens