Ziffer 1 des Dispositivs kann daher nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass der Anzeige insofern nicht statt gegeben wird, als keine Wiederherstellungsmassnahmen verfügt werden. Die Verfügung vom 25. August 2009 der Stadt Bern ist somit kein Nichteintretensentscheid, sondern der Abschluss eines Wiederherstellungsverfahrens mit dem Schluss, es seien keine Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen.