Die Stadt Bern hat also ein Wiederherstellungsverfahren materiell durchgeführt mit dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben nicht in Überschreitung der Baubewilligung ausgeführt worden sei und daher keine Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen seien. Die Ausführungen in der Verfügung vom 25. August 2009 sind diesbezüglich klar und lassen keinen anderen Schluss zu. Ziffer 1 des Dispositivs kann daher nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass der Anzeige insofern nicht statt gegeben wird, als keine Wiederherstellungsmassnahmen verfügt werden.