G.________strasse 31 sind die Kläger unmittelbar betroffen. Auf die baupolizeiliche Anzeige ist daher einzutreten.“ In den Erwägungen steht unter Schlussfolgerungen: „Da die beiden Böden nicht umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut wurden, kommt die in der Bewilligung unter dem Titel „Umweltschutz“ aufgeführte Bedingung nicht zur Anwendung. Es sind keine zwingenden Massnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes anzuordnen.“ Die Stadt Bern hat also ein Wiederherstellungsverfahren materiell durchgeführt mit dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben nicht in Überschreitung der Baubewilligung ausgeführt worden sei und daher keine Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen seien.