b) Das Dispositiv der Verfügung vom 25. August 2009 lautet in Ziffer 1 wie folgt: „Auf die baupolizeiliche Anzeige vom 08.05.2009 wird nicht eingetreten.“ Von einem „Nichteintreten“ wird üblicherweise gesprochen, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nicht gegeben sind, z.B. wenn der Beschwerdeführer nicht legitimiert ist. Jedoch ist der Gehalt des Dispositivs durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist insbesondere auf die Begründung der Verfügung abzustellen.5 Unter der Überschrift Sachverhalt wird in der Verfügung unter anderem ausgeführt: „Als Mitbewohner der Liegenschaft 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)