b) Die Beschwerdeführer haben bei der Stadt Bern am 28. April 2009 eine baupolizeiliche Anzeige gemäss Art. 46 BauG3 eingereicht. Auf diese Anzeige hin hat die Stadt Bern ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchgeführt und dieses mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen. Nach Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Angefochten werden können auch Verfügungen, in denen festgestellt wird, dass keine Verletzung der Baubewilligung vorliegt.