anzuweisen, die vorgenommenen Umbauarbeiten im 3. und 4. Obergeschoss der Liegenschaft G.________strasse 31 auf die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften für Innenlärm zu überprüfen und die erforderlichen Massnahmen zur Herstellung des gesetzmässigen Zustands anzuordnen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner beantragen in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Sie machen geltend, bei der Auseinandersetzung zwischen den Parteien handle es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit.