Auf die baupolizeiliche Anzeige vom 08.05.2009 wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.“ 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 18. September 2009 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung des Bauinspektorats vom 25. August 2009. Die Vorinstanz sei 1 Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41). 3