2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer und Bewohner des 2. Obergeschosses des Gebäudes G.________strasse 31. Sie machten am 28. April 2009 baupolizeiliche Anzeige bei der Stadt Bern. Sie machen geltend, der Umbau des 3. Obergeschosses und des Dachgeschosses sei nicht entsprechend der Baubewilligung vom 28. Juli 2006 erfolgt; die Auflagen betreffend Schallschutz bei Trennbauteilen seien missachtet worden. Die Trittund Wohngeräusche aus dem oberen Stockwerk hätten seit dem Umbau erheblich zugenommen und störten stark. Mit Entscheid vom 25. August 2009 verfügte das Bauinspektorat der Stadt Bern Folgendes: „1. Auf die baupolizeiliche Anzeige vom 08.05.2009 wird nicht eingetreten.