4. Mit der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs hat der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Wer dafür sorgt, dass ein Rechtsmittel gegenstandslos wird, gilt laut Art. 110 Abs. 1 VRPG5 als unterliegende Partei, welche nach Art. 108 Abs. 1 VRPG kostenpflichtig ist. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Hier rechtfertigt es sich, ganz auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GebV6). Es werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG).