Das Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2009/12 ist deshalb vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Port wird zusammen mit dem Entscheid über das nachträgliche Baugesuch gegebenenfalls auch darüber zu entscheiden haben, inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist.