Im vorliegenden Fall ist das nachträgliche Baugesuch innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuschreiben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschwerdeführer davon hätte, wenn das Verfahren nicht abgeschrieben würde. Würde das Verfahren nicht abgeschrieben, so könnte es dennoch nicht fortgeführt sondern müsste sistiert werden, weil der Ausgang des Beschwerdeverfahrens vom laufenden nachträglichen Baugesuchsverfahren abhängt. Das Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2009/12 ist deshalb vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.