Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführer obsiegen. Den Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b VRPG können nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind. Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben. 14 BGer 1P.375/1991 vom 30.1.1992, E. 5 15 BVR 1995 S. 505 E. 4b; VGE 20996 vom 11.9.2001, E. 4a mit Hinweisen 9 Die Beschwerdeführer sind nicht durch einen Anwalt vertreten. Ihr sind deshalb keine Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG) erwachsen. III. Entscheid